OLG Thüringen - Beschluss vom 27.09.2010 1 WF 327/10
Normen:
FamFG § 49; FamFG § 56 Abs. 1 S. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 243; FamFG § 246; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 93; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 491
FuR 2011, 115
MDR 2011, 168
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 29/10
Befristung des Unterhalts im Wege einstweiliger Anordnung
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 1 WF 327/10
DRsp Nr. 2010/18384
Befristung des Unterhalts im Wege einstweiliger Anordnung
1. Die Wahlmöglichkeit bezüglich der Einleitung der Hauptsache in Antragssachen neben dem EAO-Verfahren entspricht der Verfahrensautonomie der Beteiligten.2. Zwar steht es dem Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung frei, den vollen, nach materiell-rechtlichen Vorschriften geschuldeten laufenden Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen (BT-Drs. 16/6308, S. 259). Anders als § 49 Abs. 1 FamFG, der lediglich vorläufige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung vorsieht, enthält § 246 FamFG eine solche Einschränkung nicht.§ 246 Absatz 1 FamFG enthält die Befugnis des Gerichts, durch eine einstweilige Anordnung den vollen laufenden Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen, soweit die Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht worden sind (BT-Drs. 16/6308, S. 260). Anders als § 49 Abs. 1 FamFG, der lediglich vorläufige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung vorsieht, enthält § 246 FamFG eine solche Einschränkung nicht.Der Unterhalt ist aber nicht in jedem Falle unbegrenzt zuzusprechen, § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG sieht die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts durchaus vor; das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum treffen.
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.