OLG Thüringen - Beschluss vom 27.09.2010
1 WF 327/10
Normen:
FamFG § 49; FamFG § 56 Abs. 1 S. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 243; FamFG § 246; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 93; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 491
FuR 2011, 115
MDR 2011, 168
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 29/10

Befristung des Unterhalts im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 1 WF 327/10

DRsp Nr. 2010/18384

Befristung des Unterhalts im Wege einstweiliger Anordnung

1. Die Wahlmöglichkeit bezüglich der Einleitung der Hauptsache in Antragssachen neben dem EAO-Verfahren entspricht der Verfahrensautonomie der Beteiligten. 2. Zwar steht es dem Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung frei, den vollen, nach materiell-rechtlichen Vorschriften geschuldeten laufenden Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen (BT-Drs. 16/6308, S. 259). Anders als § 49 Abs. 1 FamFG, der lediglich vorläufige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung vorsieht, enthält § 246 FamFG eine solche Einschränkung nicht. § 246 Absatz 1 FamFG enthält die Befugnis des Gerichts, durch eine einstweilige Anordnung den vollen laufenden Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen, soweit die Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht worden sind (BT-Drs. 16/6308, S. 260). Anders als § 49 Abs. 1 FamFG, der lediglich vorläufige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung vorsieht, enthält § 246 FamFG eine solche Einschränkung nicht. Der Unterhalt ist aber nicht in jedem Falle unbegrenzt zuzusprechen, § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG sieht die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts durchaus vor; das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum treffen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.