OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2010
5 WF 11/10
Normen:
ZPO § 1077 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1587
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 16.12.2009

Befugnis der Übermittlungsstelle zur Ablehnung der Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe wegen formeller Mängel

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 5 WF 11/10

DRsp Nr. 2010/3776

Befugnis der Übermittlungsstelle zur Ablehnung der Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe wegen formeller Mängel

1. Die Übermittlungsstelle darf die Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises formelle Mängel des Antrags nicht beseitigt und abzusehen ist, dass die zuständige Empfangsstelle den Antrag aufgrund der Mängel zurückweisen wird. 2. Werden im Standardformular bestimmte Angaben und entsprechende Belege gefordert, darf die Übermittlungsstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass diese für eine positive Entscheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 16.12.2009 wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 1077 Abs. 3;

Gründe

I.