Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 22.08.2012 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
IIDie Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils zu 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils selbst.
IIIBeschwerdewert: 2.000,00 €.
IVDem Kindesvater wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in Duisburg rückwirkend ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
I.
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