I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28. Januar 2014 - Az.
II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28. Januar 2014 - Az.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind M... G..., geboren am .... Februar 2010, zu Zeiten dessen Umgangs mit dem Antragsteller zu kontaktieren, insbesondere anzusprechen oder zu berühren, oder sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als fünf Meter zu nähern; bei zufälligen Zusammentreffen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, unverzüglich einen Abstand von mindestens fünf Metern herzustellen.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende (Unterlassung-)Verpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
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