OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2015
9 UF 24/14
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1687; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
FamRB 2015, 380
FuR 2015, 358
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 86/13

Befugnis des mitsorgeberechtigten Vaters zur Untersagung der Kontaktaufnahme zu seinem Kind gegenüber Dritten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 9 UF 24/14

DRsp Nr. 2015/1287

Befugnis des mitsorgeberechtigten Vaters zur Untersagung der Kontaktaufnahme zu seinem Kind gegenüber Dritten

Ein (mit-)sorgeberechtigter Vater ist befugt, einem Dritten die Aufnahme auch sozialüblicher Kontakte zu seinem Kind zu untersagen.

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28. Januar 2014 - Az. 230 F 86/13 - gewährt.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28. Januar 2014 - Az. 230 F 86/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind M... G..., geboren am .... Februar 2010, zu Zeiten dessen Umgangs mit dem Antragsteller zu kontaktieren, insbesondere anzusprechen oder zu berühren, oder sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als fünf Meter zu nähern; bei zufälligen Zusammentreffen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, unverzüglich einen Abstand von mindestens fünf Metern herzustellen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende (Unterlassung-)Verpflichtungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.