OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2016
18 UF 156/15
Normen:
BGB § 749 Abs. 1; BGB § 273; BGB § 432; NHintG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 1160
FuR 2016, 3
MDR 2016, 550
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1545/14

Befugnis eines Ehegatten zur Aufrechnung mit Nutzungsentschädigungsansprüchen und einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach dem Erwerb des Grundstücks in der Teilungsversteigerung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 18 UF 156/15

DRsp Nr. 2016/5966

Befugnis eines Ehegatten zur Aufrechnung mit Nutzungsentschädigungsansprüchen und einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach dem Erwerb des Grundstücks in der Teilungsversteigerung

1. Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.2. Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - 16 F 1545/15 - vom 26.8.2015 wird

zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. 4.