OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2015
3 UF 155/14
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 8/12

Befugnis eines Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 3 UF 155/14

DRsp Nr. 2015/12085

Befugnis eines Elternteils zur Geltendmachung von Kindesunterhalt

Waren beide Elternteile in gleicher Weise und gleichem Umfang an der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder beteiligt, so kann keiner von ihnen Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen geltend machen. Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ein deutliches Schwergewicht der Betreuung und Versorgung der Kinder bei einem von ihnen gelegen hat, was substantiiert darzulegen und ggfls. zu beweisen ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16. September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt zu zahlen,

für L...

- insgesamt 2.598 € für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015,

- 398 € für August 2015 und

- 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind ab September 2015;

für B...

- insgesamt 3.304 € für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 und

- 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ab August 2015;