OLG Thüringen - Beschluss vom 24.05.2006
1 UF 503/05
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1685; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 894
Vorinstanzen:
AG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 514/05

Befugnisse der Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge; Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 1 UF 503/05

DRsp Nr. 2009/28622

Befugnisse der Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge; Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung

1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge darf derjenige Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, das Kind nicht ohne Einwilligung des anderen bei einer anderen Bezugsperson (hier: der älteren Schwester) übernachten lassen. 2. Entscheidungen über die Ausübung des Umgangs mit Dritten sind von beiden Eltern gemeinsam zu treffen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eines Elternteils eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen mit dem Ziel, einem Elternteil die alleinige Entscheidungskompetenz zuzuweisen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1685; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; BGB § 1697a;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist die am 27.01.1998 geborene Tochter V. hervorgegangen, die im Haushalt der Kindesmutter lebt. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.