OLG Köln - Beschluss vom 17.11.2022
10 UF 46/22
Normen:
ZPO § 319; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 7/20

Beginn der Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung im familiengerichtlichen VerfahrenBerichtigung der zunächst zugestellten Entscheidung wegen offenbarer UnrichtigkeitMaßgeblichkeit des Zeitpunkts der ersten Zustellung

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 10 UF 46/22

DRsp Nr. 2023/10557

Beginn der Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren Berichtigung der zunächst zugestellten Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der ersten Zustellung

Die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG wird auch durch die Zustellung einer wegen Formatierungsfehlern offenbar unrichtigen Ausfertigung des erlassenen Beschlusses in Gang gesetzt, es sei denn, dass der Fehler gerade darin liegt, dass die Entscheidung nun nicht mehr klar erkennen lässt, in welchem Umfang eine Beschwer vorliegt (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 24.02.2022 - 11 F 7/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.248,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 319; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend um Zugewinnausgleich. Mit Beschluss vom 24.02.2022 (Bl. 352 - 363 d.A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 83.258,50 € nebst Zinsen verpflichtet; diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 07.03.2022 (Bl. 389 d.A.) zugestellt worden.