Beginn der Erwerbsobliegenheit bei Ärztin nach Kinderbetreuung
OLG Hamm, Urteil vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 1 UF 458/96
DRsp Nr. 1998/16692
Beginn der Erwerbsobliegenheit bei Ärztin nach Kinderbetreuung
1. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau unmittelbar nach ihrer Approbation als Ärztin ihre berufliche Karriere nicht weiter betrieben und während der 21-jährigen Ehe vier Kinder großgezogen, von denen sie derzeit noch drei betreut (davon zwei im Alter von 14 und 17 Jahren), so ist wenigstens bei gehobenen finanziellen Verhältnissen eine auch nur halbschichtige Berufstätigkeit vor der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes nicht zumutbar. 2. Da ein Ende dieser Situation konkret absehbar ist und die beruflichen Aussichten der Berechtigten, die in ihrem erlernten Beruf niemals tätig war, äußerst beschränkt sind, ist sie schon jetzt verpflichtet, sich darum zu bemühen, demnächst wieder eine adäquate berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Sie muß geeignete und belegbare Maßnahmen zur Aktualisierung ihres berufsbezogenen Ausbildungsstandes und gegebenenfalls zur Weiterbildung ergreifen, um ihre Chance zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu erhöhen.
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