OLG Bamberg - Beschluss vom 21.05.2014
2 UF 56/14
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 275
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 64/11

Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde durch den VersorgungsträgerAnforderungen an die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bei Bestehen mehrerer vom Versorgungsausgleich betroffener Anrechte

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 2 UF 56/14

DRsp Nr. 2014/15677

Beginn der Frist für die Einlegung der Beschwerde durch den Versorgungsträger Anforderungen an die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bei Bestehen mehrerer vom Versorgungsausgleich betroffener Anrechte

1. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG wird durch die erste Bekanntgabe/Zustellung an den Versorgungsträger ausgelöst, auch wenn bei ihm mehrere vom Versorgungsausgleich betroffene Anrechte bestehen. 2. Auf Grund der einheitlichen formellen Verfahrensbeteiligung ist eine Mehrfachzustellung an den Versorgungsträger nicht geboten.

Tenor

1.

Die Beschwerde der L..., Anstalt des öffentlichen Rechts München, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden am Main vom 10.10.2012, Az.: 1 F 64/11, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.646,00 Euro festgesetzt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden am Main vom 10.10.2012 wurde die am ...1985 geschlossene Ehe der verfahrensbeteiligten Eheleute geschieden und in Ziffer 2. des Tenors der Versorgungsausgleich durchgeführt.