Die Beschwerde der L..., Anstalt des öffentlichen Rechts München, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden am Main vom 10.10.2012, Az.: 1 F 64/11, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.646,00 Euro festgesetzt.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden am Main vom 10.10.2012 wurde die am ...1985 geschlossene Ehe der verfahrensbeteiligten Eheleute geschieden und in Ziffer 2. des Tenors der Versorgungsausgleich durchgeführt.
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