BGH - Beschluss vom 09.05.2012
XII ZB 481/11
Normen:
VBVG § 5; BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1211
FuR 2012, 479
MDR 2012, 1192
NJW-RR 2012, 965
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 67/07
LG Chemnitz, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 71/11

Beginn der für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebenden Dauer der Betreuung

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen XII ZB 481/11

DRsp Nr. 2012/10928

Beginn der für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebenden Dauer der Betreuung

a) Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.b) Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 5. August 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.056 €

Normenkette:

VBVG § 5; BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.