OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2013
II-2 WF 69/13
Normen:
ZPO § 319; FamFG § 42; FamFG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 FH 17/12

Beginn der Rechtsmittelfrist im Familienstreitverfahren bei Berichtigung eines Beschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen II-2 WF 69/13

DRsp Nr. 2014/5670

Beginn der Rechtsmittelfrist im Familienstreitverfahren bei Berichtigung eines Beschlusses

Im streitigen Verfahren vor den Familiengerichten erfolgt eine Berichtigung des ergangenen Beschlusses gem. § 319 ZPO und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 29.11.2012 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 06.02.2013 - Az. 14 FH 17/12 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen

Normenkette:

ZPO § 319; FamFG § 42; FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller erbringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2009 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - hat auf Antrag des Antragstellers im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 FamFG durch Beschluss vom 29.11.2012 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt festgesetzt, allerdings den laufenden Kindesunterhalt abweichend von dem Antrag des Antragstellers nicht ab dem 01.10.2012, sondern erst ab dem 18.11.2013 sowie weiter unter der aufschiebenden Bedingung, dass Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wird.