OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.03.2010
9 WF 25/10
Normen:
GKG § 5 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 215/03

Beginn der Verjährung des Gerichtskostenanspruchs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 9 WF 25/10

DRsp Nr. 2010/12219

Beginn der Verjährung des Gerichtskostenanspruchs

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 JBeitrO führt in der Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Dies hat zur Folge, dass eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beachtung der in § 5 Abs. 2 JBeitrO normierten Voraussetzungen zu einem Neubeginn der Verjährung führen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 7. Januar 2010 - 20 F 215/03 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 276,00 EUR.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 3;

Gründe:

I. Die am . Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 3. Dezember 2003 geschieden. Ferner wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil wurde bezüglich des Scheidungsausspruchs in Folge Rechtsmittelverzichts am selben Tag rechtskräftig, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 6. Februar 2004 (Bl. 30 ff d.A.).