OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.11.2013
14 W 1107/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1496
NJW 2014, 1111
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2499/12

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Ansteckung mit dem HIV-Virus durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 14 W 1107/13

DRsp Nr. 2013/25115

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Ansteckung mit dem HIV-Virus durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Die Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs (hier: wegen erlittener Ansteckung mit dem HIV-Virus) wird nicht allein dadurch gehemmt, dass Gläubigerin und Schuldner des Anspruchs in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.2. Die Ausübung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs unter Verschweigen der eigenen HIV-Infektion kann sich allerdings als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Partnerin darstellen und unter diesem Gesichtspunkt eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs während des Zusammenwohnens bewirken.3. Die Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs (hier: wegen erlittener Ansteckung mit dem HIV-Virus) wird nicht allein dadurch gehemmt, dass Gläubigerin und Schuldner des Anspruchs in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.4. Die Ausübung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs unter Verschweigen der eigenen HIV-Infektion kann sich allerdings als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Partnerin darstellen und unter diesem Gesichtspunkt eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs während des Zusammenwohnens bewirken.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 06.05.2013 aufgehoben.

II.