BGH - Beschluß vom 31.01.2007
XII ZB 207/06
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 § 236 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 107
FamRZ 2007, 801
FuR 2007, 223
NJW-RR 2007, 793
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 218/05
AG Steinfurt, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 139/05

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit der Partei

BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen XII ZB 207/06

DRsp Nr. 2007/6055

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit der Partei

»Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter eingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: nach § 115 Abs. 4 ZPO) nicht vorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-Tage-Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über ihr Gesuch entscheidet.«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 § 236 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 8. April 2005 geschieden, der Zugewinnausgleich geregelt und der jetzige Kläger zur Tragung von 70 % der Verfahrenskosten verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf eine von den Parteien am 11. Mai 2005 geschlossene außergerichtliche Vereinbarung gegen die Vollstreckung aus dem zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss.