Beginn der Wiedereinsetzungsfrist wegen der Versäumung der Berufungsfrist bei falscher Notierung
BGH, Beschluß vom 13.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 120/93
DRsp Nr. 1994/3559
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist wegen der Versäumung der Berufungsfrist bei falscher Notierung
Wurde die Berufungsfrist von einem zuverlässig erprobten und sorgfältig geschulten und überwachten Angestellten eines Rechtsanwaltes falsch eingetragen, so hat der Berufungsführer in einem derartigen Fall für die hierauf beruhende verspätete Berufungseinlegung nicht einzustehen. Jedoch beginnt in einem derartigen Fall der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234ZPO mit Ablauf des Tages, an dem der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsführers den Berufungsschriftsatz unterzeichnet, da er zu diesem Zeitpunkt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozeßhandlung in eigener Verantwortung zu prüfen hatte, da die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des Tages beginnt, an dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.