BGH - Beschluss vom 21.07.2010
XII ZB 135/09
Normen:
ZPO § 517; ZPO a.F. § 621e;
Fundstellen:
FamRB 2010, 366
FamRZ 2010, 1646
NJW-RR 2011, 5
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 250/09
AG Nürnberg, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 2982/06

Beginn einer Beschwerdefrist durch Verkündung eines Beschlusses nach nicht ordnungsgemäßer Ladung eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung

BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen XII ZB 135/09

DRsp Nr. 2010/15094

Beginn einer Beschwerdefrist durch Verkündung eines Beschlusses nach nicht ordnungsgemäßer Ladung eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung

Durch die Verkündung eines Beschlusses (hier: in einem Verfahren über die elterliche Sorge) wird der Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten grundsätzlich dann nicht ausgelöst, wenn der beschwerte Beteiligte zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 und Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652). Eine darüber hinausgehende Informationspflicht des beschwerten Beteiligten, der von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat, scheidet jedenfalls dann aus, wenn ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2009 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO a.F. § 621e;

Gründe

I.