Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der zugestellten Urteilsausfertigung
BGH, Beschluß vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XII ZB 12/03
DRsp Nr. 2004/12971
Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der zugestellten Urteilsausfertigung
»a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.).b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehlerhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.«