BGH - Beschluß vom 07.07.2004
XII ZB 12/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 234 Abs. 3 § 517 Hs. 2 ( § 516 Hs. 2 a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1644
FamRZ 2004, 1478
MDR 2004, 1437
NJW-RR 2004, 1651
VersR 2006, 93
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M - 17.12.2002.,
AG Frankfurt/M.-Höchst,

Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der zugestellten Urteilsausfertigung

BGH, Beschluß vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XII ZB 12/03

DRsp Nr. 2004/12971

Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der zugestellten Urteilsausfertigung

»a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.). b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehlerhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 234 Abs. 3 § 517 Hs. 2 ( § 516 Hs. 2 a.F.) ;

Gründe: