BGH - Urteil vom 05.05.1993
XII ZR 44/92
Normen:
ZPO § 233, § 319, § 516, § 552 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 584
BGHR ZPO § 212a, Empfangsbekenntnis 6
BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Zustellung 1
BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Zustellung 2
BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 4
BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 5
FamRZ 1993, 1424
NJW-RR 1993, 1213
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Mainz,

Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Überwachung von Rechtsmittelfristen

BGH, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen XII ZR 44/92

DRsp Nr. 1994/3652

Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Überwachung von Rechtsmittelfristen

1. Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen werden durch eine Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich nicht beeinflußt. 2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der Überwachung von Rechtsmittelfristen.

Normenkette:

ZPO § 233, § 319, § 516, § 552 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, dessen Ehe mit der Klägerin geschieden ist, am 28. Juni 1991 zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt. Eine Ausfertigung des Urteils ging den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den Rechtsanwälten Dr. M. und M.-L., mit einem vorbereiteten Empfangsbekenntnis, das den Vermerk trägt: "Urteil vom 7.6.91", am 19. Juli 1991 zu. In der Ausfertigung fehlten Ziffer 4 (Kostenentscheidung) und Ziffer 5 (Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit) des am 28. Juni 1991 verkündeten Urteilstenors. Rechtsanwalt Dr. M. vermerkte auf dem von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnis "unvollständig, ohne Kostenausspruch".