OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1992
6 UF 198/91
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 951
NJW-RR 1992, 1154
OLGReport-Düsseldorf 1992, 342
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 05.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 52/88

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei einer 8-jährigen Ehedauer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 6 UF 198/91

DRsp Nr. 1996/23301

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei einer 8-jährigen Ehedauer

»1. Zur Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB bei einer Ehe von acht Jahren Dauer.2. Über die Beschränkung des Unterhalts ist in der Regel bereits bei seiner erstmaligen Festsetzung zu befinden. Dies kann auch im Rahmen einer (Hilfs-)Feststellungsklage geschehen.«3. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruch ist bei einer Unterhaltsberechtigung wegen Krankheit gesetzlich nicht vorgesehen.4. Bei einer Ehedauer von acht Jahren wäre es nach Auffassung des Senats unbillig im Sinne des § 1573 Abs. 5 BGB, den Unterhaltsanspruch auch nach einem Zeitraum von mehr als acht Jahren noch nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen. Der Unterhaltsanspruch reduziert sich nach Ablauf dieser Zeitspanne auf den angemessenen Bedarf und richtet sich nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ehe für den Unterhaltsberechtigten keine versorgungsmäßigen Nachteile mit sich gebracht hat, keine gemeinsamen Kinder zu versorgen waren und die Unterhaltsberechtigte nicht etwa wegen der Haushaltsführung auf die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verzichten mußte.