Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
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