Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 29. August 1988 geschieden worden. In Anwesenheit der Parteien haben ihre Prozeßbevollmächtigten unmittelbar nach der Verkündung des Verbundurteils einen umfassenden Rechtsmittelverzicht erklärt. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens ist kein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht worden.
Ab Oktober 1988 haben die Parteien bzw. ihre Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs miteinander korrespondiert. Ab Januar 1990 hat die Klägerin auf Schreiben des Beklagten nicht mehr reagiert. Die Parteien konnten insbesondere wegen des Wertes und der Verwertung eines Hausgrundstücks keine Einigung erzielen.
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