BGH - Urteil vom 01.12.1993
XII ZR 177/92
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 261b (a.F.); ZPO § 270 (F: 3. Dezember 1976 Abs. 3, § 261b aF);
Fundstellen:
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Demnächst 9
EzFamR ZPO § 270 Nr. 3
EzFamR aktuell 1994, 62
FamRZ 1994, 299
FuR 1994, 113
LM ZPO 1976 § 270 Nr. 16
MDR 1994, 508
NJW 1994, 1073
VersR 1994, 455
WM 1994, 439
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Altena,

Begriff der alsbaldigen Zustellung; Geringfügige Verzögerung

BGH, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen XII ZR 177/92

DRsp Nr. 1994/1206

Begriff der alsbaldigen Zustellung; Geringfügige Verzögerung

»Eine der klagenden Partei zuzurechnende Verzögerung der Klagezustellung um bis zu 14 Tage ist regelmäßig als geringfügig und damit im Rahmen des § 270 Abs. 3 ZPO unschädlich anzusehen. Hat die Partei eine zur Vorbereitung der Klagezustellung ergangene Verfügung des Gerichts (z.B. eine Streitwertanfrage) zu beantworten, so ist jene Zeitspanne überschritten, wenn die Antwort der Partei um mehr als 14 Tage später eingeht als es bei der gebotenen zügigen Bearbeitung der Fall gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 261b (a.F.); ZPO § 270 (F: 3. Dezember 1976 Abs. 3, § 261b aF);

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 29. August 1988 geschieden worden. In Anwesenheit der Parteien haben ihre Prozeßbevollmächtigten unmittelbar nach der Verkündung des Verbundurteils einen umfassenden Rechtsmittelverzicht erklärt. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens ist kein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht worden.

Ab Oktober 1988 haben die Parteien bzw. ihre Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs miteinander korrespondiert. Ab Januar 1990 hat die Klägerin auf Schreiben des Beklagten nicht mehr reagiert. Die Parteien konnten insbesondere wegen des Wertes und der Verwertung eines Hausgrundstücks keine Einigung erzielen.