BGH - Beschluß vom 27.10.1993
XII ZB 91/93
Normen:
CIECNamÜbk Art. 2 Abs. 1; PStV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR CIEC-Übereinkommen Nr. 14 Art. 2 Abs. 1 Andere Urkunde 1
EzFamR aktuell 1994, 47
FamRZ 1994, 225
IPRax 1994, 142
MDR 1994, 920
NJW-RR 1994, 578
StAZ 1994, 42
Vorinstanzen:
OLGKöln,
LG Bonn,
AG Bonn,

Begriff der anderen Urkunde

BGH, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 91/93

DRsp Nr. 1994/1307

Begriff der anderen Urkunde

»Ein griechischer Reisepaß, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben ist, ist eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474).«

Normenkette:

CIECNamÜbk Art. 2 Abs. 1; PStV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2 ist griechischer Staatsangehöriger. Am 5. August 1991 bestellte er zusammen mit der Beteiligten zu 1, die deutsche Staatsangehörige ist, beim Standesamt T. das Aufgebot. Dabei überreichte er eine in Griechenland ausgestellte Geburtsurkunde, in der sein Familienname in griechischer Schrift mit "äàkîllàrhs" angegeben ist. Bei der Eheschließung am 19. August 1991 legte er seinen Reisepaß vor, der seinen Familiennamen zunächst in griechischer Schrift mit "äAKEïïAPHä" ("SAKELLLARIS"), und sodann in lateinischer Schrift mit "SAKELLLARIS" enthält. Der Standesbeamte trug als Familiennamen des Beteiligten zu 2 und als Ehenamen der Beteiligten zu 1 und 2 "Sakellarês" in das Heiratsbuch ein.