OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2010
2 WF 117/10
Normen:
BGB § 1687; BGB § 1617; BGB § 1687 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 521 F 3851/09

Begriff der Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. von § 1687; Mitwirkungsrechte des anderen Elternteils bei Entscheidungen über die Gesundheitssorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 2 WF 117/10

DRsp Nr. 2011/4162

Begriff der Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. von § 1687; Mitwirkungsrechte des anderen Elternteils bei Entscheidungen über die Gesundheitssorge

Zum Regelungsumfang des § 1687 BGB im Hinblick auf die Handlungs- und Vertretungsermächtigung der Eltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1687; BGB § 1617; BGB § 1687 Abs. 2;

Gründe:

I. Im zu Grunde liegenden Verfahren beantragte der Antragsteller, der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft aufzugeben, es zu unterlassen, Entscheidungen, die die Gesundheitssorge der gemeinsamen Kinder betreffen, insbesondere Impfungen und andere Vorsorgemaßnahmen, ohne Einwilligung des Antragstellers vorzunehmen, und es ferner zu unterlassen, die Kinder unter einem anderen als dem amtlichen Familiennamen "X" vorzustellen, behördlich anzumelden oder auf andere Weise bekanntzumachen.

Hintergrund dieser Anträge war zum einen, dass die Antragsgegnerin beide Kinder ohne Zustimmung des Antragstellers gegen die so genannte "Schweinegrippe" hatte impfen lassen und die Auffassung vertrat, sie sei hierzu auch ohne Einwilligung des Antragsstellers befugt gewesen.