OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.06.2010
15 UF 120/10
Normen:
VersAusglG § 13;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 155
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 569/09

Begriff der Angemessenheit von Teilungskosten des Versorgungsträgers i.S. von § 13 VersAusglG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 15 UF 120/10

DRsp Nr. 2010/12244

Begriff der Angemessenheit von Teilungskosten des Versorgungsträgers i.S. von § 13 VersAusglG

Teilungskosten des Versorgungsträgers in Höhe von 3 % des Ehezeitanteils, mind. 100 und höchstens 500 , sind angemessen iSd. § 13 VersAusglG.

Auf die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 14. April 2010 unter II. Abs. 3

abgeändert.

Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. - Versicherung Nr. 8440180 - werden zugunsten des Antragstellers bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Versorgungsanrechte in Höhe von 8.390,24 €, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.790 €

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat während der vom 1.4.1992 bis 30.9.2009 (Eheschließung: 15.4.19992; Zustellung des Scheidungsantrags: 1.10.2009) bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten Altersversorgung von 17.280,48 € erworben.