OLG Bremen - Beschluss vom 25.02.2010
4 UF 9/10
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1591
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 854/09

Begriff der Drohung mit einer Körperverletzung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG

OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 4 UF 9/10

DRsp Nr. 2011/864

Begriff der Drohung mit einer Körperverletzung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG

1. Der Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG erfordert eine ernsthafte Drohung und ist abzugrenzen von bloßen situationsbedingten Verwünschungen, Beschimpfungen und Prahlereien. 2. Ob ein Verhalten eine ernsthafte Drohung mit einer Körperverletzung darstellt, ist aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen.

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.02.2010 (dort Ziffer 2 des Tenors) wird als unzulässig verworfen.

2. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.02.2010 (dort Ziffer 1 des Tenors) wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird in der Hauptsache auf € 3.000,00 und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf € 500,00 festgesetzt.

5. Dem Kindesvater wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtswalt M. für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache bewilligt.