OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.04.2010
2 UF 147/09
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FuR 2010, 411
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 9/09

Begriff der ehebedingten Nachteilei.S. von § 1578b BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 2 UF 147/09

DRsp Nr. 2010/9229

Begriff der ehebedingten Nachteilei.S. von § 1578b BGB

1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S.23/24). 2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S.27).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 24.07.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1571; BGB § 1578b;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04.05.2007 (AZ. 1 F 254/06 UE).