OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2010
5 UF 12/10
Normen:
FamFG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 374/09

Begriff der Endentscheidung i.S. von § 38 Abs. 1 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 5 UF 12/10

DRsp Nr. 2010/4522

Begriff der Endentscheidung i.S. von § 38 Abs. 1 FamFG

Eine Endentscheidung i.S. von § 38 Abs. 1 FamFG kann auch eine isolierte Kostenentscheidung sein.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 06.01.10 - 43 F 374/09 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Kosten für das erledigte Umgangsverfahren dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000,- € festgesetzt. Der Antragsteller meint, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Sie ist grundsätzlich statthaft. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsgericht nur über die Kosten entscheidet, sind gem. § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Der teilweise in der Literatur (Schael, FPR 2009, 11, 195) vertretenen gegenteiligen Ansicht, dass es sich bei isolierten Kostenentscheidungen nicht um Endentscheidungen i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG handele, auf die allein der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit habe begrenzen wollen, folgt der Senat nicht.