OLG Köln - Beschluss vom 20.08.2015
4 WF 166/14
Normen:
FamFG § 221; ZPO § 128 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 406 F 136/12

Begriff der Erledigung des früheren Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 1 RVGGebührenrecht bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Abtrennung im Jahre 2004

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 4 WF 166/14

DRsp Nr. 2016/18801

Begriff der Erledigung des früheren Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG Gebührenrecht bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Abtrennung im Jahre 2004

Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits im Jahr 2004 noch vor Inkrafttreten des RVG aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden und wird nunmehr darüber entschieden, so richten sich die Anwaltsgebühren nach dem zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Recht (hier: BRAGO), da eine Erledigung des früheren Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts vorzeitig beendet und ihm später ein neuer Auftrag zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in derselben Angelegenheit erteilt wurde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Bonn am 16.09.2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss - 406 F 136/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen, soweit dessen Rechtmäßigkeit einschließlich anteiliger Kostenfolge nicht aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 01.12.2014 erlassenen, rechtskräftigen Beschlusses feststeht.

Normenkette:

FamFG § 221; ZPO § 128 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.