BGH - Beschluss vom 22.08.2012
XII ZB 295/12
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1705
FuR 2012, 651
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII 279/02
LG Erfurt, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 445/11

Begriff der Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen XII ZB 295/12

DRsp Nr. 2012/17964

Begriff der Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Auch eine völlige Verwahrlosung kann ausreichen, eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen zu begründen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128b KostO).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.