OLG Rostock - Beschluss vom 28.09.2011
10 UF 104/11
Normen:
VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRB 2011, 368
FamRZ 2012, 379

Begriff der Geringfügigkeit von Anrechten i.S. von § 18 VersAusglG

OLG Rostock, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 10 UF 104/11

DRsp Nr. 2011/17615

Begriff der Geringfügigkeit von Anrechten i.S. von § 18 VersAusglG

Eine Gleichartigkeit von Ost- und Westanrechten besteht nicht. Daher dürfen diese bei der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG nicht miteinander saldiert werden.

Der Beschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 6.4.2011, Az. ..., wird geändert.

Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei ..., VSNR: ..., zugunsten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von .... Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den ...., übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegner bei ..., VSNR: ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von .... Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei ..., bezogen auf den ...., übertragen.

3. ....

4. ....

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht entschieden, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG finde Anwendung. Denn der Ausgleichswert der von den Parteien bei den Rententrägern erworbenen Anrechte übersteige nicht den Grenzwert von 3.024 Euro.