KG - Beschluss vom 28.06.2013
18 UF 73/13
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1666; BGB § 1673;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 9758/12

Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Zulässigkeit der Beschwerde einer intelligenzgeminderten Mutter gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

KG, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 18 UF 73/13

DRsp Nr. 2014/4288

Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Zulässigkeit der Beschwerde einer intelligenzgeminderten Mutter gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 25. Februar 2013 - 26 F 9758/12 - aufgehoben.

2. Es wird angeordnet, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwalt V### M## beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

5. Ein Beweisbeschluß zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 1666 BGB ergeht gesondert.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1666; BGB § 1673;

Gründe: