Begriff der groben Unbilligkeit bei Erwerbsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten
OLG Hamm, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 5 UF 210/95
DRsp Nr. 1997/579
Begriff der groben Unbilligkeit bei Erwerbsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten
Zur Frage der groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Alter von 36 Jahren erwerbsunfähig wird und der Ausgleichsberechtigte zu Beginn der Ehe studiert hat.