OLG München - Beschluss vom 30.08.2022
2 UF 425/22 e
Normen:
BGB § 1381 Abs. 2;

Begriff der groben Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 2 BGBAusschluss des Zugewinnausgleichs wegen schweren sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter

OLG München, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 2 UF 425/22 e

DRsp Nr. 2023/9142

Begriff der groben Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 2 BGB Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen schweren sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter

1. Der schwere sexuelle Missbrauch der gemeinsamen Tochter kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 2 BGB rechtfertigen. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ehemann durch die Wertsteigerung einer Immobilie bereits von dem Wertzuwachs während der Ehe profitiert hat und sein Endvermögen durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Tochter geschmälert worden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

2.

Es wird angeregt, die Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zurückzunehmen.

3.

Anderenfalls wird der Senat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S.2 FamFG schriftlich entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1381 Abs. 2;

Gründe

Zu Recht hat das Amtsgericht die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen.

Ergänzend wird im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ausgeführt: