OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 27.05.2010
2 U 1334/09
Normen:
HWiG § 1 Abs. 1 a.F.; HWiG § 2 Abs. 1 a.F.; HWiG § 2 Abs. 4 a.F.; HWiG § 3 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 312; BGB § 312a;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/09

Begriff der Haustürsituation bei Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds; Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 2 U 1334/09

DRsp Nr. 2010/11134

Begriff der Haustürsituation bei Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds; Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

1. Eine zum Widerruf des Vertrages über die Beteiligung an einem Fonds berechtigende Haustürsituation liegt nicht vor, wenn der Abschluss des Vertrages auf einer bewussten Anlageentscheidung des Kunden beruht und keine Überraschungs- und Überrumpelungssituation gegeben war (in Anknüpfung an Senatsentscheidung vom 22.01.2009 - 2 U 678/08; BGH, NJW 1994, 262, 265). 2. Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist zwar grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber dann möglich, wenn unter Berücksichtigung prozessökonomischer Erwägungen eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt vermieden werden kann und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche ermöglicht werden soll (in Anknüpfung an (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221) (BGH, Urteil vom 13.06.2008 - V ZR 114/07 - NJW 2008, 2852 = WM 2008, 1590).