OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2010
II-7 UF 70/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 298/09

Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen II-7 UF 70/10

DRsp Nr. 2010/19219

Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG

Bei der Auslegung des § 146 Abs. 1 FamFG ist auch die Fristenregelung des § 137 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht wegen eines erstinstanzlich verfrühten Ehescheidungsantrages beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. April 2010 aufgehoben und Sache wird zur Herstellung des Ehescheidungsverbundes und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 146 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien heirateten am 13. Juni 1988. Der Antragsteller verfügt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch über die amerikanische. Die Antragsgegnerin ist Deutsche. Aus der Ehe sind die Söhne A und B hervor gegangen. A studiert in London, B geht in Düsseldorf zur Schule und lebt bei der Antragsgegnerin. Mit am 11.09.2009 zugestelltem (Bl. 24 GA) Begehren beantragt der Antragsteller die Ehescheidung. Der Trennungszeitpunkt war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig; während der Antragsteller von einem "schleichenden Prozess” spricht, datiert die Antragsgegnerin den Trennungszeitpunkt auf Ende April 2009. (Bl. 151 GA).