OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.04.2012
3 WF 98/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 59
MDR 2012, 995
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 16.03.2012

Begriff der Mutwilligkeit i.S. von § 114 S. 1 ZPO; Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 3 WF 98/12

DRsp Nr. 2012/9060

Begriff der Mutwilligkeit i.S. von § 114 S. 1 ZPO; Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers

Die unterbliebene Erklärung des anwaltlich vertretenen Antragsgegners zur Sache im Verfahrenskostenhilfeverfahren des Antragstellers begründet keine Mutwilligkeit des Vorgehens.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 16. März 2012 abgeändert. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H..., M..., bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Amtsgerichtsbezirk Leer niedergelassenen Rechtsanwalts. Reisekosten können bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts entstünden.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem von Anfang an anwaltlich vertretenen Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Unterhalt mit der Begründung versagt, dass dieser sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Antragstellerin nicht zur Sache geäußert habe. Dies begründe die Mutwilligkeit seines Vorgehens im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.