OLG Bamberg - Beschluß vom 18.10.1994
2 UF 198/94
Normen:
BGB § 1361b ; HausratsVO § 18a § 20 § 21 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)292f
EzFamR BGB § 1361b Nr. 3
EzFamR aktuell 1995, 20
FamRZ 1995, 560
FuR 1995, 237
NJW-RR 1995, 514

Begriff der schweren Härte i.S. des § 1361b BGB - Geschäftswert

OLG Bamberg, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 UF 198/94

DRsp Nr. 1995/2711

Begriff der schweren Härte i.S. des § 1361b BGB - Geschäftswert

»1. Bei der Frage, ob eine schwere Härte i.S. des § 1361b BGB vorliegt, kann das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien von ausschlaggebender Bedeutung sein.2. Im Verfahren nach § 1361b BGB ist über die Kosten gem. § 20 HausrVO zu entscheiden. Der Geschäftswert ist in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 HausrVO im Regelfall mit dem halbjährigen Mietwert zu bemessen.«3. Bei der Zuweisung der Ehewohnug im Falle des Getrenntlebens sind immer die Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wobei nicht nur die Beeinträchtigungen des einen Ehegatten bei fortdauerndem Zusammenwohnen, sondern auch die Nachteile, die dem anderen Ehegarten durch eine Räumung entstehen, gesehen werden müssen.