Begriff der schweren Härte i.S. des § 1361b BGB - Geschäftswert
OLG Bamberg, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 UF 198/94
DRsp Nr. 1995/2711
Begriff der schweren Härte i.S. des § 1361bBGB - Geschäftswert
»1. Bei der Frage, ob eine schwere Härte i.S. des § 1361bBGB vorliegt, kann das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien von ausschlaggebender Bedeutung sein.2. Im Verfahren nach § 1361bBGB ist über die Kosten gem. § 20 HausrVO zu entscheiden. Der Geschäftswert ist in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 HausrVO im Regelfall mit dem halbjährigen Mietwert zu bemessen.«3. Bei der Zuweisung der Ehewohnug im Falle des Getrenntlebens sind immer die Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wobei nicht nur die Beeinträchtigungen des einen Ehegatten bei fortdauerndem Zusammenwohnen, sondern auch die Nachteile, die dem anderen Ehegarten durch eine Räumung entstehen, gesehen werden müssen.
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