OLG München - Urteil vom 14.07.1994
16 UF 1001/92
Normen:
BGB § 1363 Abs. 2 Satz 1 §§ 1420 1477 Abs. 2 § 1568 ; HausratsV § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 9
Vorinstanzen:
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen F 245/91

Begriff der schweren Härte i.S. von § 1568 BGB bei Ehe zwischen Landwirten

OLG München, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 16 UF 1001/92

DRsp Nr. 1998/14199

Begriff der schweren Härte i.S. von § 1568 BGB bei Ehe zwischen Landwirten

1. Die Scheidung der Ehe eines Landwirtsehepaars bedeutet nicht schon dann eine schwere Härte i.S. von § 1568 BGB, weil der Ehemann, der den von der Ehefrau eingebrachten Hof jahrelang bewirtschaftet hatte, diesen nunmehr verlassen müßte.2. Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft, ist eine Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten nicht in das Gesamtgut sondern an den Berechtigten persönlich zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1363 Abs. 2 Satz 1 §§ 1420 1477 Abs. 2 § 1568 ; HausratsV § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 25.7.1967 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin war verwitwet und hat zwei, Kinder aus erster Ehe, einen nunmehr 32 Jährigen Sohn und eine 28 Jährige Tochter. Aus der Ehe der Parteien ist ein weiterer jetzt volljähriger Sohn hervorgegangen.

Im Zusammenhang der Eheschließung vereinbarten die Parteien Gütergemeinschaft. In diese brachte die Antragstellerin die von ihrem ersten Mann geerbte Landwirtschaft ein, Der Hof wurde in der Folgezeit von beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet.