OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2011
15 UF 25/11
Normen:
VersAusglG § 13;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 34
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1581/10

Begriff der Teilungskosten i.S. von § 13 VersAusglG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 15 UF 25/11

DRsp Nr. 2011/16653

Begriff der Teilungskosten i.S. von § 13 VersAusglG

Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind nur die direkten Kosten der Teilung.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 13. Januar 2011 unter seiner Nr. 2 Absatz 3

abgeändert.

Zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin - Personalnummer ... - werden auf die Antragstellerin Anrechte von 47.130,00 €, bezogen auf den 30.9.2010, übertragen, und zwar zu Lasten

des Startbausteins in Höhe von 36.564,00 €,
des Zusatzbausteins in Höhe von 5.316,00 €,
der Jahresbausteine in Höhe von 5.250,00 €.

Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.550 €

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.