OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.06.2005
10 UF 4331/04
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 573
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 203 F 585/04

Begriff der unbilligen Härte bei Zuweisung der Ehewohnung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 10 UF 4331/04

DRsp Nr. 2006/30144

Begriff der unbilligen Härte bei Zuweisung der Ehewohnung

»Bei der Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB ist bei der Beurteilung der unbilligen Härte vorrangig auf das Wohl der minderjährigen Kinder abzustellen. Der Zuweisung der Ehewohnung steht Abs. 4 der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Härtegründe erstmals nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingetreten sind.«

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von jetzt: 18, 16, 14 und 12 Jahren hervorgegangen.

Im August 2003 ist der Antragsteller zusammen mit der ältesten Tochter aus dem im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Familieneigenheim ausgezogen und hat eine 2-Zimmer-Wohnung im Haus seines Bruders bezogen.

Nachdem ihm mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 05.03.2004 das Betreten des ehelichen Anwesens verboten worden war, stellte er unter dem 30.03.2004 Antrag auf Wohnungszuweisung gemäß § 1361 b BGB.

Ferner beantragte er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die vier gemeinsamen Kinder auf sich.

Die Antragsgegnerin stellte jeweils gegenläufige Anträge.