I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von jetzt: 18, 16, 14 und 12 Jahren hervorgegangen.
Im August 2003 ist der Antragsteller zusammen mit der ältesten Tochter aus dem im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Familieneigenheim ausgezogen und hat eine 2-Zimmer-Wohnung im Haus seines Bruders bezogen.
Nachdem ihm mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 05.03.2004 das Betreten des ehelichen Anwesens verboten worden war, stellte er unter dem 30.03.2004 Antrag auf Wohnungszuweisung gemäß § 1361 b BGB.
Ferner beantragte er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die vier gemeinsamen Kinder auf sich.
Die Antragsgegnerin stellte jeweils gegenläufige Anträge.
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