BGH - Urteil vom 23.07.2003
XII ZR 339/00
Normen:
BGB § 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 (i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1267
FamRZ 2003, 1468
FamRZ 2004, 266
FuR 2004, 71
MDR 2003, 1293
NJW-RR 2003, 1441
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Koblenz,

Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen XII ZR 339/00

DRsp Nr. 2003/11054

Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe

»a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.b) Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.«

Normenkette:

BGB § 1601 ff. ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 (i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993) ;

Tatbestand:

Die klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbehinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend.