BGH - Urteil vom 17.10.2007
XII ZR 146/05
Normen:
Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 187
FamRBInt 2008, 35
FamRZ 2008, 40
FuR 2008, 154
MDR 2008, 85
NJW-RR 2008, 156
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken - 6 UF 121/04 - 21.7.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Homburg - 9 F 345/04 - 3.12.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Begriff der Unterhaltssache; Ersatz der durch begrenztes Realsplitting entstandenen Nachteile

BGH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen XII ZR 146/05

DRsp Nr. 2007/22005

Begriff der Unterhaltssache; Ersatz der durch begrenztes Realsplitting entstandenen Nachteile

»a) Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszulegen.b) Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift.«

Normenkette:

Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen Wohnsitz am 1. November 2001 von Deutschland nach Frankreich verlegt hat, Ausgleich der Nachteile, die ihr für das Steuerjahr 2001 durch das begrenzte Realsplitting entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung zugestimmt hatte.