OLG Brandenburg - Urteil vom 18.11.2010
9 UF 26/10
Normen:
ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 92/05

Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 9 UF 26/10

DRsp Nr. 2010/21436

Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO

1. Der Wunsch, alsbald wieder zu heiraten, ist als beachtenswertes Interesse des Scheidungswilligen i.S. von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Kind, das die Ehefrau erwartet, ehelich geboren wird. Erhebliche Gründe können weiterhin das fortgeschrittene Alter oder eine schwerwiegende Erkrankung des neuen Partners darstellen. 2. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe vorab nicht geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, ist nicht unzumutbar hart i.S. von § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 35 F 92/05 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;

Gründe: