OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2010
7 UF 91/09
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 91/09
AG Kassel, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 510 F 1049/09

Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 7 UF 91/09

DRsp Nr. 2011/21414

Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB

1. Eine bestimmte Mindestdauer ist nicht Voraussetzung für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB. 2. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann bereits nach 1 1/4 Jahren ausgegangen werden, wenn die neuen Partner gemeinsam eine neue Wohnung angemietet haben, deren Kosten sie gemeinsam tragen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 22. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Klage des Klägers den von den Parteien beim Amtsgericht - Familiengericht - Eschwege am 26.4.2007 geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten bereits ab März 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und nicht, wie von der Beklagten anerkannt, erst ab Januar 2010.