OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.01.2010
18 UF 124/08
Normen:
BGB § 1674 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 26/08

Begriff der Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 18 UF 124/08

DRsp Nr. 2010/21015

Begriff der Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB

Ein Elternteil ist nur dann i.S. von § 1674 Abs. 1 BGB an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert, wenn ihm dies aus tatsächlichen, etwa Krankheitsgründen, unmöglich ist. Allein die Übertragung der Ausübung des Sorgerechts auf Dritte stellt kein solches Hindernis dar, da die Elternteile letztlich die Verantwortung für die Ausübung der elterlichen Sorge behalten.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 23.05.2008 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1674 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft das Sorgerecht von Frau V. B. für ihr drittes Kind, den am ...2007 geborenen S. J.-P. B..