OLG Koblenz - Urteil vom 24.01.2003
10 U 1258/00
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 104

Begriff der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch bewusste Schmälerung des Einkommens

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 10 U 1258/00

DRsp Nr. 2004/19817

Begriff der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch bewusste Schmälerung des Einkommens

»Überträgt ein Unterhaltsschuldner sein Bauunternehmen auf seine Lebensgefährtin, um anschließend als Angestellter in der früheren Firma nur noch ein geringes Gehalt zu erzielen, und handelt die Lebensgefährtin dabei inkollusivem Zusammenwirken mit dem Unterhaltsschuldner, um dessen nicht unbeträchtliches Vermögen dem Vollstreckungszugriff der Ehefrau zu entziehen und diese Vermögenswerte zum eigenen Vorteil für die mit diesem eingegangene Partnerschaft zu erhalten, billigend in Kauf nehmen, dass die bis auf die Unterhaltsforderungen mittellose Ehefrau der öffentlichen Sozialhilfe überantwortet wird, ist der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt (§ 826 BGB).«

Normenkette:

BGB § 826 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 104