KG - Beschluss vom 09.06.2010
1 AR 5/10
Normen:
FamFG § 5; FamFG § 314;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1844

Begriff des Aufenthalts des Betroffenen in einer Unterbringungssache

KG, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 1 AR 5/10

DRsp Nr. 2010/11113

Begriff des Aufenthalts des Betroffenen in einer Unterbringungssache

Der zur Abgabe einer Unterbringungssache erforderliche Aufenthalt des Betroffenen im Bezirk des anderen Gerichts ist nicht von zeitlichen Vorgaben abhängig; auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es insofern nicht an.

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht E##### bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 5; FamFG § 314;

Gründe:

Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung berufen, weil das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht Lichtenberg zum Gerichtsbezirk des Kammergerichts gehört.

Gemäß § 314 kann eine Unterbringungssache abgegeben werden, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat. Die Vorschrift ist eine Sondervorschrift zu § 4 FamFG (BT-Drs. 16/6308, S. 273). Deshalb hat in dem Fall, dass die Gerichte keine Einigung über die Abgabe erzielen können, die Bestimmung durch das Obergericht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 zu erfolgen.