Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache vorläufig Erfolg. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts scheitert die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin und auch deren eigenes Begehren nicht an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
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