OLG Hamm - Urteil vom 06.02.1996
2 UF 263/95
Normen:
BGB § 1570 § 1573 Abs. 2, 5 § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1417

Begriff des Betreuungsunterhalts; Berücksichtigung der Betreuung eines Pflegekindes

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 2 UF 263/95

DRsp Nr. 1997/592

Begriff des Betreuungsunterhalts; Berücksichtigung der Betreuung eines Pflegekindes

1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB findet nur bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder Anwendung, nicht bei der Betreuung von Pflegekindern.2. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und bei der Prüfung der Frage einer zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB (hier: Begrenzung des Unterhaltes auf fünf Jahre bei einer Ehezeit von vier Jahren bis zur Trennung) die Betreuung eines Pflegekindes nicht zu berücksichtigen, da ansonsten die Beschränkung des Betreuungsunterhaltes in § 1570 BGB auf gemeinschaftliche Kinder leer laufen würde.3. In Ausnahmefällen kann ein Aufstockungsunterhaltsanspruch bei der Betreuung eines Pflegekindes ergänzt werden durch einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB.