Begriff des Betreuungsunterhalts; Berücksichtigung der Betreuung eines Pflegekindes
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 2 UF 263/95
DRsp Nr. 1997/592
Begriff des Betreuungsunterhalts; Berücksichtigung der Betreuung eines Pflegekindes
1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570BGB findet nur bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder Anwendung, nicht bei der Betreuung von Pflegekindern.2. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 2BGB (Aufstockungsunterhalt) und bei der Prüfung der Frage einer zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5BGB (hier: Begrenzung des Unterhaltes auf fünf Jahre bei einer Ehezeit von vier Jahren bis zur Trennung) die Betreuung eines Pflegekindes nicht zu berücksichtigen, da ansonsten die Beschränkung des Betreuungsunterhaltes in § 1570BGB auf gemeinschaftliche Kinder leer laufen würde.3. In Ausnahmefällen kann ein Aufstockungsunterhaltsanspruch bei der Betreuung eines Pflegekindes ergänzt werden durch einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen, § 1576BGB.
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